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FahrpersonalVERordnung

Räumlicher Geltungsbereich

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten bei jeder ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Buchstabe a VO (EG) Nr. 561/2006). Um eine öffentliche Straße handelt es sich nach deutschem Straßenverkehrsrecht (§ 1 StVG, § 1
StVO) immer dann, wenn die jeweilige Fläche entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Für Verkehrsflächen auf Werkgelände gilt, dass nur ein nach außen hin gesichertes Werkgelände, dessen Zufahrt ständig kontrolliert wird, so dass betriebsfremden Personen kein freier Zugang ermöglicht wird, als nicht-öffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist.

Lenkzeiten/andere Arbeiten

(Art. 4 VO (EG) Nr. 561/2006)

Als Lenkzeit gelten alle Zeiten, die mit der Fahrtätigkeit im Zusammenhang stehen und dementsprechend vom Kontrollgerät als Lenkzeit registriert werden. Dazu rechnen auch Aufenthalte vor Ampeln, Bahnübergängen oder bei Staus. Dagegen gelten reine Wartezeiten (z. B. bei der Grenzabfertigung oder beim Be- und Entladen) nicht als Lenkzeit sondern als andere Arbeiten, sofern die Dauer der Wartezeit nicht von vornherein bekannt ist. Diese Wartezeiten gelten nicht als Fahrtunterbrechung oder Ruhezeiten, da dem Fahrer die Zeit nicht zur freien Verfügung steht. Be- und Entladetätigkeiten des Fahrers gelten als andere Arbeiten.

Tageslenkzeit

(Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006)

Die Tageslenkzeit ist die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Bei Aufteilung der täglichen Ruhezeiten gehören zur Tageslenkzeit auch die Lenkzeiten, die zwischen den einzelnen Ruhezeitabschnitten liegen. Die höchst-zulässige Tageslenkzeit beträgt:

  • 9 Stunden
  • Zweimal pro Woche kann sie auf 10 Stunden verlängert werden.

Sofern keine ausreichende Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit eingelegt wird, wird die Lenkzeit nicht unterbrochen.

Wochenlenkzeit

(Art. 6 Abs. 2 VO (EG)Nr. 561/2006)

Die wöchentliche Lenkzeit beträgt max. 56 Stunden.Darüber hinaus ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beachten (vgl. § 21a Abs. 4 ArbZG). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.

Lenkzeit in der Doppelwoche

(Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006)

Die Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Zur Berechnung der zulässigen Gesamtlenkzeit sind jeweils zwei aufeinanderfolgende Kalenderwochen zu betrachten (z. B. erste und zweite Woche, zweite und dritte Woche). Als Woche gilt die Kalenderwoche, d. h. der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.

Fahrtunterbrechung

(Art. 4 Buchst. b und Art. 7 VO (EG)
Nr. 561/2006)

Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeiten und keine anderen Arbeiten ausgeübt werden und der vom Fahrer ausschließlich zur Erholung genutzt wird.

  • Durchgehende Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden.
  • Aufteilung in zwei Abschnitte von erst 15 Minuten gefolgt von weiteren 30 Minuten innerhalb bzw. im unmittelbaren Anschluss der 4 ½ Stunden möglich.

Für die Fahrtunterbrechung kann auch die Zeit auf dem Beifahrersitz genutzt werden. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45- minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4 ½ Stunden beginnt. Eine ordnungsgemäße Fahrtunterbrechung erfüllt auch die Anforderungen an eine Pause nach dem Arbeitszeitgesetz.

Ruhezeiten

(Art. 4 Buchst. f, g, h, Art. 8 VO (EG) Nr.561/2006)
Tägliche Ruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit

Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Im Fahrzeug ist eine Ruhezeit möglich, wenn dieses
steht und über eine Schlafkabine verfügt.
  • Regelmäßige tägliche Ruhezeit: 11 Stunden oder zuerst 3 Stunden gefolgt von weiteren 9 Stunden.
  • Reduzierte tägliche Ruhezeit:mind. 9 Stunden und weniger als 11 Stunden.
Innerhalb von 24 Stunden nach der letzten Ruhezeit muss eine neue Ruhezeit eingelegt werden.
  • Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit: 45 Stunden.
  • Reduzierte wöchentliche Ruhezeit: mind. 24 Stunden und weniger als 45 Stunden.
Die Verkürzung muss zusammenhängend spätestens vor Ablauf der dritten auf die Verkürzung folgenden Woche nachgeholt und an eine Ruhezeit, die mind. 9 Stunden beträgt, angehängt werden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dürfen nur drei reduzierte tägliche Ruhezeiten genommen werden.
Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen ist eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen. Nach jeder ausreichenden wöchentlichen Ruhezeit beginnt ein neuer, für die Bemessung der wöchentlichen Ruhezeit maßgeblicher Zeitraum. Eine wöchentliche Ruhezeit darf in die folgende Woche „hineinragen", d. h. am Sonntag vor 24:00 Uhr beginnen und am Montag nach 0:00 Uhr enden. In diesem Fall bleibt es dem Fahrer und/oder dem Disponenten überlassen, die betreffende wöchentliche Ruhezeit in vollem Umfang entweder der ersten oder der zweiten Woche zuzuordnen. Eine Zuordnung zu beiden Wochen ist nicht zulässig. Es ist rechtlich nicht zulässig, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.

Fähre/Zugfahrt

(Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006)
Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kann auch auf einer Fähre oder im Zug genommen werden, wenn ein Liegeplatz (Koje, Schlafwagen) zur Verfügung steht. Sie darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten (z.B. an/von Bord des Fährschiffes fahren oder Ver-/Ent-ladung bei Nutzung der Eisenbahn) unterbrochen werden. Die Dauer dieser Tätigkeiten darf insgesamt eine Stunde nicht überschreiten. Dabei ist das digitale Kontrollgerät auf „Fährüberfahrt/ Zugfahrt“ zu stellen. In keinem Fall darf diese Zeit zu einer Reduzierung einer regelmäßigen täglichen Ruhezeit führen.
Wird die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen (3 Stunden + 9 Stunden), gilt die Anzahl der Unterbrechungen (höchstens zwei) für den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit und nicht für jeden Teil der täglichen Ruhezeit. Die Regelung gilt nicht für die reduzierte tägliche Ruhezeit oder die regelmäßige oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit.

Mehrfahrerbetrieb

(Art. 8 Abs. 5 und 8 VO (EG) Nr. 561/2006)
Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Nur während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer nicht erforderlich. Jeder Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden während jedes Zeitraumes von 30 Stunden einlegen. Da Ruhezeiten nicht in fahrenden Fahrzeugen genommen werden dürfen, müssen zwei Fahrer die tägliche Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine etwaige im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.

Unterbrechung der Ruhezeit/Fahrtunterbrechung auf Anordnung einer Behörde oder eines Bediensteten eines Terminals

Jede Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit stellt einen Verstoß dar (Ausnahme: Art. 9 Abs. 1). An einem Terminal oder Parkplatz kann jedoch eine unerwartete Situation oder ein Notfall eintreten, in dem ein Fahrzeug bewegt werden muss. In solchen Situationen (z.B. Ermöglichung der Zufahrt durch Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei) oder nach Aufforderung durch eine Behörde, darf der Fahrer das Fahrzeug für den zur Behebung der Situation notwendigen Zeitraum (wenige Sekunden/ Minuten) bewegen. An einem Terminal darf das Fahrzeug nur auf Aufforderung bewegt werden, wenn hierfür kein Personal vorgehalten wird und das Bewegen aufgrund außergewöhnlicher Umstände unerlässlich ist.
Eine derartige Unterbrechung der Ruhepause oder Ruhezeit eines Fahrers ist von diesem handschriftlich festzuhalten und, soweit möglich, von der zuständigen Behörde oder dem Bediensteten des Terminals, der dem Fahrer die Anweisung erteilt hat, das Fahrzeug zu bewegen, zu bestätigen. In diesen Fällen wird die Zuwiderhandlung nicht geahndet.

An- oder Abreise zum Fahrzeug

Der tägliche Weg von zu Hause zur Betriebsstätte des Arbeitgebers (Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz übernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit nach Hause grundsätzlich als „Bereitschaftszeit“ oder „andere Arbeit“.
Die Regelung des Art. 9 Abs.1 für Fähr- und Zugfahrten findet Anwendung, so dass Fahrten im Zug oder auf einem Schiff als Ruhezeit gelten, wenn eine Schlafkabine bzw. ein Liegeplatz zur Verfügung stehen und die Zeit frei genutzt werden kann.

Mitführpflichten für Fahrzeuge über 3,5 t zHM

(Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85)

Es sind Nachweise über die Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen.
Als Nachweise gelten:

  • Schaublätter mit Aufzeichnungen aus dem analogen Kontrollgerät oder Ersatzaufzeichnungen,
  • die Fahrerkarte mit den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät,
  • Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
  • Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage nach § 20 FPersV (vgl. Abschnitt 8).


Werden Fahrer zeitweise auf Fahrzeugen mit analogem und digitalem Kontrollgerät eingesetzt, müssen diese, neben den vom Fahrer in den vergangenen 28 Tagen verwendeten Schaublättern und ggf. erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen, auch ihre Fahrerkarte oder die entsprechenden Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät mit sich führen.
Sofern der Fahrer eine Fahrerkarte besitzt, muss diese mitgeführt werden.

Mitführpflichten für Fahrzeuge über 2,8 t zHM

(§ 1 Abs. 6 FPersV)
Wer ausschließlich ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t bis einschließlich 3,5 t lenkt, hat Nachweise des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage auf dem Fahrzeug mitzuführen. Als Nachweis dienen die o.g. Nachweise für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zHM sowie zusätzlich auch handschriftliche Aufzeichnungen bzw. Tageskontrollblätter.

Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte

(Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85)
Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift. Der Diebstahl oder der Verlust einer Fahrerkarte ist unverzüglich anzuzeigen. Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte bei der ausstellenden
Behörde oder Stelle zurück.
Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Er fertigt in diesem Zeitraum ggf. Ausdrucke aus dem Kontrollgerät als Nachweis. Während eines längeren Zeitraums ist das Fahren eines Fahrzeugs mit digitalem Kontrollgerät ohne Fahrerkarte nicht erlaubt. Bei Nachweis, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte währenddieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen und wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, kann ausnahmsweise über die 15 Tage hinaus mit Ausdrucken gefahren werden.

Fahrten vor Erhalt der Fahrerkarte

Fahrer, die ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät lenken wollen und eine Fahrerkarte beantragt, aber noch nicht erhalten haben, können von der unter Nr. 4.12 dargestellten Verfahrensweise keinen Gebrauch machen. Es ist nicht zulässig, ein derartiges Fahrzeug vor Erhalt der Fahrerkarte
zu führen.

Allgemeine Hinweise

Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.
Als Aufzeichnungen gelten:
  • Schaublätter,
  • Eintragungen auf der Fahrerkarte,
  • Tageskontrollblätter gem. § 1 Abs. 6 FPersV,
  • Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
  • Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
  • Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Art. 11 des Anhangs zum AETR.

Verzicht auf die Bescheinigung

Das Bundesamt für Güterverkehr verzichtet grundsätzlich auf die Vorlage einer Bescheinigung für Sonn- und Feiertage, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer auch an solchen Tagen ein den Sozialvorschriften unterliegendes Fahrzeug gelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunkte sind beispielsweise bei Fahrern im Personenverkehr oder Fahrern im Güterverkehr gegeben, für die das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO nicht gilt (z.B. Fahrzeuge, die frisches Fleisch, frischen Fisch oder leichtverderbliches Obst oder Gemüse befördern). Es wird jedoch empfohlen, bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr auch für Sonn- und Feiertage Bescheinigungen des Unternehmers mitzuführen.
Ferner haben die für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen keine Bescheinigung des Unternehmers mehr als Nachweis für die wöchentliche Ruhezeit zu verlangen. Ein Verzicht setzt voraus, dass der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachgetragen hat (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Soweit ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die wöchentliche Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen. Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit auf dem Tageskontrollblatt.
Hinweis: Bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ist ein manueller Nachtrag der wöchentlichen Ruhezeit nicht möglich bzw. erfolgt keine Speicherung dieses Nachtrags. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass die wöchentliche Ruhezeit tatsächlich auf der Fahrerkarte erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist. Auf die Bescheinigung des Unternehmers kann nur dann verzichtet werden, wenn die wöchentliche Ruhezeit auf diese Weise dokumentiert wird.